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Förderverein Sasso San Gottardo

„Historisches Kulturgut zu erhalten heisst nicht, 

Asche anzubeten,

sondern 

Feuer weiter zu tragen!“

Ziele und Hauptaufgaben des Vereins „Sasso San Gottardo“:

Er bezweckt die Förderung des öffentlichen Interesses an Geschichte und Technik der Artilleriefestung Sasso San Gottardo als Bestandteil des Schweizerischen Reduit während des Zweiten Weltkriegs sowie des Kalten Krieges.

Newsletter

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Kollegen, Werte FöV Mitglieder!

 

Eine erfreuliche und erfolgreiche Saison geht im SASSO SAN GOTTARDO dem Ende entgegen.

 

Viele interessierte Besucher führten zu spannenden Gesprächen und wertvollen Begegnungen, die uns zuversichtlich in die Zukunft blicken lassen.

Im SASSO treffen wir bereits die Vorbereitungen für das Einwintern der Festung.

 

Der Höhepunkt findet dann am 12. Oktober 2025 statt; das Einziehen der Kanone 2. Dazu laden wir die Mitglieder des Fördervereins ein. Das ist eine sehr spannende und interessante Operation und die SASSO Mitarbeiter, Markus und Erwin zeigen ihr Fachwissen, Kompetenz und Können,  so das Einziehen reibungslos abgeht.

 

Kleiner Ausflug auf den Gotthard und Ihr seid dabei, vielleicht mit den Enkelkindern, ich versichere Euch; die werden begeistert sein und erhalten sie erst noch eine Militärschokolade. Dann bis zum 12. Oktober 2025 im SASSO SAN GOTTARDO.

 

Im Namen des Präsidiums

Sepp

GV vom 28. Juni 2025:

 

Protokoll

 

Einladung Guisan Event FöV_6_9_2025.jpg

Statuten

I. Namen , Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Förderverein Sasso San Gottardo Besteht mit Sitz in Andermatt UR ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung der Fondazione Sasso San Gottardo und pflegt den Kontakt mit seinen Mitgliedern.

 

Art. 3 Funktionsbezeichnungen

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral.

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4 Erwerb

Mitglieder des Vereins können sein:

  • natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

  • Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Familien

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Art. 5 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Förderverein

Art. 6 Ausschliessung

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

 

Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Mittel

 

Art. 8 Mitgliederbeitrag

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Es gibt folgende Mitglieder-Kategorien:

  • Einzelmitglieder

  • Juristische Personen

  • Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Familien

  • Lebenslängliche Mitgliedschaft

 

Die Beiträge werden von der Vereinsversammlung im Rahmen des Budgets mit separatem Beschluss festgelegt. Austretende oder ausgeschlossenen Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 9 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden durch Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.

 

Art. 10 Haftung

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

IV. Organisation

 

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Die Vereinsversammlung

  • Der Vorstand

  • Die Revisionsstelle

     

Art. 12 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, vorzugsweise auf dem Gotthardpass, statt.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von 40 Tage seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vorstand schriftlich und spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung gestellt wurden.

Art. 13 Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

Der Vorsitzende schlägt der Vereinsversammlung die von dieser zu wählenden Stimmenzähler vor.

Der Aktuar oder ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

Art. 14 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufenen Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

 

Art. 15 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 16 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen sowie Personengesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Familien üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus.

Art. 17 Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst treffen, kein Stimmrecht.

 

Art. 18 Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse

  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages

    sowie die Entlassung des Vorstandes und der Revisionsstelle;

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle sowie der Mitglieder

    von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden

  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kommissionen, welche von der

    Vereinsversammlung gewählt wurden

  • Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 5;

  • Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an

    Grundstücken;

  • Abänderung der Vereinsstatuten;

  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste und Anträge gemäss Art. 12;

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Art. 19 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, davon der Präsident und der Vizepräsident. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Spesen.

 

Art. 20 Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind weiterhin wählbar.

Art. 21 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Vorstandssitzungen können auch digital durchgeführt werden.

Art. 22 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands- mitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmgleichheit gibt er den Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

 

Art. 23 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

Art. 24 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;

  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Mitglieder des Vorstandes führen je

    Kollektivunterschrift zu zweien;

  • Einberufung der Vereinsversammlung;

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die

    Vereinsversammlung;

  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

  • Ausarbeitung von Reglementen;

  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder- unterziehung,

    Abschluss von Verträgen;

  • Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

Art. 25 Revisionsstelle

Ist der Verein verpflichtet, eine ordentliche Revision durchzuführen, wählt die Vereinsversammlung für jedes Jahr ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bzw. einen zugelassenen Revisionsexperten. Ist der Verein nicht verpflichtet, eine ordentliche Revision durchzuführen und untersteht er auch nicht einer eingeschränkten Revision, so wählt die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung des Vereins, erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht und stellt zuhanden der Vereinsversammlung Antrag. Die Mitglieder der Revisionsstelle arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Spesen.

 

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 26 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereins- versammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmmehrheit gemäss Art. 17. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

Art. 28 Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Uri eintragen lassen.

Art.29 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Die Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 28. Juni 2025 revidiert und in Kraft gesetzt.

Altdorf, den 12. Juni 2012

 

Die Gründer:

Dr. Alfred Markwalder

Dr. Charles Barras

Dr. Christian Mattli

Ivo Schillig

Dr. H. Inderkum

Robert Isler

Matthias Halter

Andermatt, 28. Juni 2025


Die Präsidenten; Josef Huber, Paul Jans, Martin Hitz

Abzugsfägige Spenden

Der Förderverein Sasso San Gottardo ist auf der Liste der Steuerbefreiten Institutionen, d.h. dass allfällige Spenden und Beiträge bei den Steuern in Abzug gebracht werden dürfen.

 

Bankverbindung Urner Kantonalbank (UKB):

CH35 0078 5001 3522 1012 3

Förderverein Sasso San Gottardo

Vorstand

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Martin Hitz

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Sepp Huber

Vizepräsident

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Paul Jans

Vorstand

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Theo Höltschi

Kassier

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Cornelia Loretz

Aktuarin

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René Denver

Beisitzer

Aktivitäten / Exkursionen

                 Antrag Mitgliederschaft

Als Mitglied in unserem Förderverein unterstützen Sie Sasso San Gottardo mit Ihrem jährlichen

Mitgliederbeitrag. Damit tragen Sie zum Erhalt unseres einzigartigen Kulturerbes bei und kommen in

Genuss folgender Vorteile:

 

- freier Zutritt in den Sasso San Gottardo

- Einladung zur jährlichen GV im Sasso San Gottardo

- exklusiver Vorverkauf von Tickets für besondere Events im Sasso (Vernissagen, Konzerte, Vorträge)

JA, ich möchte die einzigartige historische Festung unterstützen und trete dem Förderverein Sasso San Gottardo bei und zwar als
Vielen Dank! Wir melden uns umgehend bei Ihnen!

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Archiv

Militärhistorische Exkursion des Fördervereins:

Bloodhound Fliegerabwehr Lenkwaffenstellungen BL 64 ZG

Bei garstigem Wetter hat der Förderverein Sasso San Gottardo am Samstag 29.3.2025 seine Mitglieder zu einem Besuch des Fliegerabwehr-Lenkwaffensystem BL-64 (Bloodhound) in Menzingen (ZG) eingeladen. Achtzehn TeilnehmerInnen wurden fachmännisch durch unsere Guides der Militärhistorischen Stiftung des Kt. ZG in die Anwendung des ehemaligen Kampfsystems Luftabwehr eingeführt. Der Anlass endete bei einem kleinen Apero. Alles in Allem ein interessanter und gelungener Ausflug.

Unser nächster Anlass ist die jährliche Generalversammlung des Fördervereins, sie findet statt am:
Samstag 28. Juni 2025


Eine seperate Einladung wird vorgängig noch verschickt.

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